Steuer-ID-Pflicht für Freistellungsaufträge

Bereits in meinem vorletzten Blogbeitrag habe ich auf eine Änderung bezüglich Freistellungsaufträge hingewiesen, die schon von Anfang 2016 an greift. Weil bis dahin nicht mehr viel Zeit bleibt und dieses wichtige Thema viele von Ihnen betrifft, möchte ich Sie noch einmal auf die Änderung aufmerksam machen.

Aufgrund des geänderten §44a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ab dem 1. Januar 2016 die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) bei jedem Freistellungsauftrag eine Pflichtangabe. Dies gilt auch für bereits bestehende Freistellungsaufträge. Deshalb gilt: Bitte achten Sie darauf, zu allen erteilten Freistellungsaufträgen die Steueridentifikationsnummer zu melden.